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HÜPFBURGVERLEIH  & EVENT SERVICE 

AGB´s

Allgemeine Vertragsbedingungen 

Arik Entertainment Company


1. Gage

Die Gage ist vor dem Auftritt an dem Auftragnehmer oder seine beauftragte Person in Bar auszuzahlen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

2. Übernachtung für Künstler & Auf & Abbauteams

Der Auftraggeber trägt Sorge für die Reservierung der Hotelzimmer ( incl Frühstück & Abendessen )

in Hotels der gehobenen Mittelklasse, entsprechend der vereinbarten Kategorie während des gesamten Zeitraums.

(Auf & Abbau Zeitraum incl. Veranstaltungstag)

Speisen und Getränke sind für Künstler und deren Begleitung ( Aufbauteam )  in normalen Umfang frei.

3. Auftritt und Aufenthalt

Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programmes frei.

Künstlerische Weisungen des Auftraggebers oder eines Dritten unterliegt er nicht.

Dem Auftraggeber sind Art und Charakter der Darbietung bekannt.

Speisen und Getränke sind für Künstler und deren Begleitung in normalen Umfang frei.

Im Winter ist für eine Heizung in der Garderobe zu sorgen.


4. Anlage

Der Auftraggeber trägt Sorge ein technisch einwandfreies Funk Mikrophon

und mit mindestens einen Mikrophon mit ausreichend Kabel zur Tanzbühne.


5. Film, Funk, Fernsehen

Für einen Termin eines Künstlers bei Film, Funk und TV ,

muss der Veranstalter den Austausch in der Person des Verpflichteten Künstlers akzeptieren.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen.

Die Auftragsnehmer verpflichten einen Ersatzkünstler mit gleicher Kondition.

Die Absprache erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.


6. Ton und Bildmitschnitt

Der Auftraggeber und andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Künstlers

von seiner nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur Arik Entertainment Company


7. Krankheiten

Kann der vom Auftragnehmer einzusetzende Künstler infolge von Krankheit

die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag.

Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet,

dem Auftraggeber die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb einer Woche nachweisen.

Ein Ersatztermin kommt nur durch ausdrücklich neue Vereinbarung zustande.


8. Höhere Gewalt

Betriebliches und persönliches Risiko für die Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber.

Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten.

Bei anderen Ereugnissen, die infolge höhere Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen,

gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


9. Vorzeitige Kündigung oder Annahmeverweigerung

Die Agentur Arik Entertainment Company schließt nach Vertragseingang mit dem jeweiligen Künstler ,

zwecks Leistungserbringung des Auftraggeber,einen entsprechenden Künstlervertrag.

Aufgrund dessen verpflichtet sich der Auftraggeber,

im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrags

oder einer Annahmeverweigerung,den durch vertraglichen Verpflichtung der Agentur Arik Entertainment Company

gegenüber dem Künstler und dem Verwaltungsaufwand entstandenen Schaden,

pauschal durch Zahlung eines Betrages in Höhe des Auftragsumme

minus 50% an Arik Entertainment Company auszugleichen.


10. Karezeit

Die Agentur Arik Entertainment Company bemüht sich,den vereinbarten Veranstaltungstermin pünktlich einzuhalten.

Bei voraussehbaren Verzögerungen wird die Agentur Arik Entertainment Company

den Auftraggeber rechtzeitig telefonisch unterrichten.


11. Haftplicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich , für die Vertrag angegebene Darbietung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Auftraggeber trägt betrieblich und persönliches Risiko,für die Abwicklung der Veranstaltung.


12.Gagengeheimnis

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich,keine dritte Auskumft über die vereinbarte Gage zu geben.


13.Einreise und arbeitsbewilligung ( Ausland )

Findet die Veranstaltung im Ausland statt , auserhalb der BRD, ist der Auftraggeber verpflichtet, Arbeits und Aufenhaltsbewilligung zu besorgen ,

und diese dem Auftragnehmer zuzusenden ( Kopie )


14. Gema - Gebühren Bewilligung

Gema Gebühren,Tanz,und Aufführungsbewilligungen sind Sache des Auftraggebers.


15. Künstlersozialkasse

Die gesetzlich vorgeschriebende Künstlersozialkasse ist Angelegenheit des Veranstalters.


16.Nebenabsprachen

Nebenabsprachen werden nicht getroffen.Änderungen des Vertrages bedürfen der Schritfform.


17. Veranstalterwechsel

Veranstalterwechsel auch infolge von Neuverpachtung oder Verkauf und anderem,lösen den Vertrag nicht auf .

Der Veranstalter ist für die Übernahme dieses Vertrages durch den neuen Pächter voll haftbar.


18. Gerichtsstand & Rechtbeziehung

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das am Wohnort des Auftragnehmers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.

 
 
 
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